Satzung der Hundefreunde Schierling e.V.

vom März 2014

 

§1 Name und Sitz des Vereins

 

1. Der Verein führt den Namen „Hundefreunde Schierling“

 

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“

 

3. Der Sitz des Vereins ist Schierling

 

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§2 Vereinszweck

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports, sowie eine artgerechte Hundeerziehung.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

 

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) das Abhalten regelmäßiger Übungs- und Trainingsstunden

b) Förderung der artgerechten Haltung und Erziehung aller Hunde

c) Betreuung und Beratung der Mitglieder in allen „Hundefragen“ bezüglich Haltung und Behandlung

d) Förderung der Beziehung Mensch/Hund

 

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus

Beiträgen und Kursgebühren aufgebracht.

 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

5. Bei Ausscheiden oder Auflösen des Vereins erhalten die Mitglieder lediglich dem

Verein gestellte Sacheinlagen zurück. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei

Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

7. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

 

§4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

2. Über die Aufnahme entscheidet, nach schriftlichem Antrag, der geschäftsführende Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

 

3. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig,

dass das Mitglied die Satzung des Vereins

anerkennt und sich für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am

Bankeinzugsverfahren für Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Laufende Änderungen

der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

 

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des ersten Jahresbeitrages. Die Aufnahme kann durch den Vorstand aus denselben Gründen, die zu einem

Ausschluss führen, abgelehnt werden; insbesondere, wenn vereinsfremde Zwecke verfolgt werden.

 

5. Die Mitgliedschaft endet durch:

 

- Tod

 

- Austritt (§39 BGB)

er ist nur zum Schluss eines Vereinsjahres zulässig und hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand bis spätestens 30. September mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres zu erfolgen.

 

- Ausschluss

Er erfolgt bei Verstoß gegen den Vereinszweck,

bei grober Verletzung von Sitte und Anstand,

bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins und

bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages, wenn dieser nach Fälligkeit angemahnt und nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen eingezahlt wird.

 

Über den Ausschluss entscheidet die erweiterte Vorstandschaft.

Vorher ist der/die Betroffene zu hören oder ihm/ihr Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zum Vorwurf zu äußern.

 

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.

 

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

3. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder, auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung zur Annahme der Wahl schriftlich vorliegt.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

2. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

 

1. die Mitgliederversammlung

 

2. die erweiterte Vorstandschaft

 

§ 8 Mitgliederversammlung (§ 36 BGB)

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme der Berichte des erweiterten Vorstands

b) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer

c) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins

d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

 

3. Jede Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden schriftlich, per Post, Email oder Telefax ( § 127 Abs.2 Satz 1 BGB), unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

 

4. Versammlungsleiter ist der/die 1. Vorsitzende und im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der/die Schriftführer/in nicht anwesend ist, wird auch diese/r von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

7. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung wird von der Vorstandschaft gemeinsam erstellt und kann folgende Punkte enthalten:

- Begrüßung durch den Vorsitzenden/ die Vorsitzende

- Rechenschaftsbericht des/der Vorsitzenden

- Rechenschaftsbericht des Kassiers/ der Kassiererin

- Bericht der Kassenprüfer

- Aussprache zu den Berichten

- Entlastung der Vorstandschaft

- Verschiedenes, Anträge

- Neuwahlen

- Beschluss über vorliegende Anträge

 

8. In der Versammlung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen; auf Antrag mindestens eines Mitgliedes ist sie schriftlich und geheim vorzunehmen.

 

9. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die nicht mindestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingehen, kann nur mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes abgestimmt werden.

 

§ 9 Vorstand (§ 26 BGB)

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

 

§ 10 erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus

a) dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB (hier 1. und 2. Vorsitzende)

b) Kassierer/in

c) Schriftführer/in

d) bis zu 3 Beisitzern.

Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB). Er nimmt lediglich die Funktionen wahr, die ihm nach der Satzung innerhalb des

Vereins übertragen sind.

Die Funktionen bzw. Aufgaben der Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind in der Geschäftsordnung geregelt.

Der erweiterte Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.

Die erweiterte Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der erweiterte Vorstand aus dem Kreise der volljährigen

Vereinsmitglieder durch Zuwahl ergänzen.

 

§ 11 Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer.

Die Kasse wird von den Kassenprüfern jährlich vor der Jahreshauptversammlung geprüft.

 

§ 12 Vereinsordnung

Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:

a) Finanzordnung

b) Geschäftsordnung

 

§ 13 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine, von der erweiterten Vorstandschaft beschlossene steuerbegünstigte Einrichtung, die diese ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, zum Beispiel zur Förderung des Tierschutzes, zu verwenden hat.

 

3. Bei Auflösung oder Aufhebung ist das Einverständnis des Finanzamtes einzuholen